Gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz haben bedürftige Personen Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.
Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede Person hat unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde.
Wenn Sie und Ihre Familienangehörigen in eine finanzielle oder soziale Notlage geraten, dürfen Sie die Hilfe des Sozialdienstes in Anspruch nehmen.
Die Leistungen des Sozialdienstes werden erbracht, soweit keine anderen Hilfsangebote verfügbar sind.
Zur Anspruchsprüfung der Sozialhilfe melden sie sich direkt bei der Sozialregion Zuchwil-Luterbach.