Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
- vorzeitig Pensionierte
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Teilzeitbeschäftigte
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Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
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Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern
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Studierende
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Weltreisende
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ausgesteuerte Arbeitslose
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Geschiedene
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Verwitwete
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Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
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erwerbstätige Personen, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als 478 Franken betragen.
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Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden.
Beitragspflicht
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1'006 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten.